Über uns

Gegründet am 30.09.1988 zur Unterstützung der Vor– und Frühgeschichtsforschung im unteren Niddertal sowie der örtlichen Bodendenkmalpflege und zwar insbesondere im Bereich der Gemeinden Schöneck und Niederdorfelden, der Stadt Nidderau, der Stadt Maintal und im Stadtteil Gronau der Stadt Bad Vilbel.

 

Beitrittserklärung

Wir sind beim Finanzamt Hanau als gemeinnütziger Verein anerkannt. 
Die Steuernummer sowie Beitrittserklärung und Satzung im pdf-Format können bei Bedarf unter [email protected] erfragt werden.

Vereinssatzung

 

SATZUNG 

Präambel 

Der Lesbarkeit halber wird auf gendergerechte Formulierungen verzichtet. Die Formulierungen in der nachfolgenden Satzung beziehen sich stets auf Personen aller Geschlechter. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1) Der Verein führt den Namen „Verein für Vor- und Frühgeschichte im unteren Niddertal e.V.“ Er ist eingetragen beim Amtsgericht Hanau unter 46 VR 1165. 

2) Der Verein hat seinen Sitz in Nidderau. 

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 

1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Vor- und Frühgeschichtsforschung im unteren Niddertal sowie die örtliche Bodendenkmalpflege, und zwar insbesondere im Bereich der Gemeinden Schöneck und Niederdorfelden, der Stadt Nidderau, der Stadt Maintal und im Stadtteil Gronau der Stadt Bad Vilbel. 

Der Verein will vor allem 

a)  die Öffentlichkeit über Sinn und Zweck vor- und frühgeschichtlicher Forschung aufklären, 

b) Interesse an der Rettung, Pflege und Erhaltung vor- und frühgeschichtlicher Kulturdenkmale wecken, 

c)  besondere Forschungsvorhaben und –aufgaben bei Fundbergungen, bei Ausgrabungen, Dokumentation und Konservierung fördern. 

d) nach Bedarf und Fundanfall Ausstellungen und Veröffentlichungen unterstützen oder übernehmen. 

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege und Rettung vor- und frühgeschichtlicher Kulturdenkmäler verwirklicht. 

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 3 Mitgliedschaft 

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische     Personen können Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 

2) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit der schriftlichen Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s Mitglied werden. 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft 

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Untergang), Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. 

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. 

3) Ein Mitglied kann aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. 

4) Der Ausschluss erfolgt, wenn die aktuelle Adresse eines Mitgliedes nicht mehr zu ermitteln ist bzw. auf zweifaches Anschreiben an die bekannte Adresse keine Antwort erfolgt. 

5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es ebenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. 

6) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 

§ 5 Mitgliedbeitrag 

1) Der Mitgliedbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Vorstand 

1) Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins im Sinne von §26 (1) BGB besteht aus: 

dem Vorsitzenden, 

dem stellvertretenden Vorsitzenden, 

Zum Gesamtvorstand ohne Vertretungsberechtigung gehören: 

der Kassenwart, 

der Schriftführer, 

bis zu drei Beisitzer. 

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 

3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils auch allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Kassenwart, Schriftführer und Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt. 

4) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben. Anweisungsberechtigt sind jeweils die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die Befugnis kann auf den Kassenwart übertragen werden. Über die Anweisung höherer Beträge (mehr als 500 Euro) erfolgt Abstimmung im vertretungsberechtigten Vorstand. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die jeweils in der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt werden. 

5) Der Schriftführer arbeitet im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit des Schriftführers aus wichtigem Grund darf ein anderes Vorstandsmitglied die Protokollführung übernehmen. 

Er besorgt die Herausgabe eventueller Informationsbroschüren bzw. wissenschaftlicher Aufsätze / Beiträge. Er ist in Absprache mit zumindest einem der anderen Vorstandsmitglieder für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und verantwortlich. 

6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ernennen. 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes 

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Vorstandsbeschluss einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er vertritt den Verein nach außen und entscheidet die Maßnahmen, die der Erfüllung der Vereinszwecke dienen. 

2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. 

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 

1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. 

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei nicht mehrheitlichen Beschlüssen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 

3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 

§ 10 Mitgliederversammlung 

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes; 

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 

c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; 

d) Ausschluss von Mitgliedern; 

e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern; 

f)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung 

1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Mitglieder, die auf elektronischem Wege nicht erreichbar sind, erhalten ihre Einladung per Post oder durch Boten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übergeben werden. 

2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

§ 14 Auflösung des Vereins 

1) Zur Auflösung des Vereins muss schriftlich eingeladen werden. Zur Auflösung ist die Zustimmung von 75 % der Mitglieder erforderlich. Sollten diese nicht anwesend sein, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei dieser zweiten Versammlung genügt zur Auflösung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

2) Falls hierbei die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird wie folgt aufgeteilt: 

Die archäologischen Fundgegenstände und die jeweils dazugehörenden Fundakten gehen an hessenArchäologie zwecks Verwendung als Grundlage zu weiterer Forschungs- und Bildungsarbeit. 

Alles andere Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Stadt Nidderau sowie die Gemeinden Schöneck und Niederdorfelden, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kultur, Forschung und Wissenschaft zu verwenden hat. 

4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 15 Inkrafttreten 

Diese Satzung wurde bei der konstituierenden Sitzung des Vereins am 30.09.1988 beschlossen und trat mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau in Kraft. Sie wurde zuletzt geändert am 22.06.2024. 

gez.                                                  gez. 

Dr. Heike Lasch                              Dieter Dettmering 

1. Vorsitzende                                 2. Vorsitzender